Geschäftsführer und andere Vertretungsorgane müssen die wirtschaftliche Entwicklung einer Gesellschaft fortlaufend im Blick behalten. Verdichten sich Anzeichen einer Krise, reicht es nicht aus, lediglich auf Kontostände oder einzelne fällige Rechnungen zu schauen. Vielmehr muss geprüft werden, ob ein gesetzlicher Insolvenzgrund vorliegt und ob deshalb ein Insolvenzantrag zu stellen ist.

Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit ist ein gesetzlicher Insolvenzgrund. Sie liegt vor, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Für die Prüfung genügt deshalb regelmäßig nicht der Blick auf ein einzelnes Bankkonto. Erforderlich ist eine strukturierte Gegenüberstellung der verfügbaren und kurzfristig verfügbaren Liquidität mit den fälligen Verbindlichkeiten. In der Praxis wird hierzu ein Liquiditätsstatus beziehungsweise eine Liquiditätsbilanz erstellt und – soweit erforderlich – um eine kurzfristige Liquiditätsplanung ergänzt.

Überschuldung

Bei juristischen Personen kann daneben Überschuldung einen zwingenden Insolvenzgrund darstellen. Dabei ist nicht allein entscheidend, ob die bilanziellen Verbindlichkeiten das Vermögen übersteigen. Die insolvenzrechtliche Überschuldungsprüfung verbindet die Vermögenslage mit einer Fortbestehensprognose. Maßgeblich ist insbesondere, ob die Fortführung des Unternehmens im maßgeblichen Prognosezeitraum überwiegend wahrscheinlich ist. Die Prüfung muss daher sowohl rechtliche als auch betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte einbeziehen.

Drohende Zahlungsunfähigkeit als freiwilliger Insolvenzgrund

Von der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit zu unterscheiden ist die drohende Zahlungsunfähigkeit. Sie liegt vor, wenn absehbar ist, dass der Schuldner künftig voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen. In diesem Fall besteht nicht ohne Weiteres eine zwingende Antragspflicht; die drohende Zahlungsunfähigkeit eröffnet jedoch die Möglichkeit, bereits frühzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Dadurch kann Handlungsspielraum gewonnen werden, bevor eine akute Zahlungsunfähigkeit eintritt.

Geschäftsleitung muss die Insolvenzreife fortlaufend überwachen

Geschäftsführer und sonstige Vertretungsorgane sollten deshalb belastbare Kennzahlen und eine aktuelle Liquiditätsplanung vorhalten. In der Krise muss die Entwicklung in kurzen Abständen überprüft werden. Dazu gehören insbesondere fällige Verbindlichkeiten, verfügbare Zahlungsmittel, erwartete Zahlungseingänge, Finanzierungszusagen und die weitere wirtschaftliche Planung. Je angespannter die Lage ist, desto enger muss die Überwachung erfolgen.

Frühzeitige rechtliche Prüfung schafft Handlungsspielraum

Ein Rechtsanwalt kann dabei unterstützen, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Insolvenzgründe zu prüfen, die erforderlichen Unterlagen zu strukturieren und gemeinsam mit den wirtschaftlichen Daten zu bewerten, ob bereits Insolvenzreife eingetreten ist oder sich eine solche abzeichnet. Je früher eine Krise erkannt wird, desto eher können noch Handlungsoptionen geprüft und die nächsten Schritte geordnet vorbereitet werden.

Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken

Das Versäumen einer bestehenden Insolvenzantragspflicht kann erhebliche Folgen haben. Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife noch aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet werden, können zu persönlichen Ersatz- und Haftungsrisiken der Geschäftsleitung führen. Hinzu kommen mögliche weitere zivilrechtliche Ansprüche. Je nach Sachverhalt können außerdem strafrechtliche Risiken bestehen, etwa wegen Insolvenzverschleppung oder anderer insolvenzbezogener Pflichtverletzungen. Gerade deshalb sollte die Prüfung der Insolvenzreife dokumentiert und nicht erst dann begonnen werden, wenn die Liquidität bereits vollständig aufgebraucht ist.