Rechtsgebiet

Insolvenz & Restrukturierung

Unternehmenskrise, Insolvenzantrag und Anspruchsabwehr

Insolvenzantrag und Insolvenzreife

Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Krise, ist frühzeitig zu prüfen, ob bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt und damit eine Insolvenzantragspflicht besteht. Die Kanzlei berät Geschäftsführer und andere Verantwortliche bei der rechtlichen Einordnung der Insolvenzreife, der Aufbereitung der maßgeblichen wirtschaftlichen Informationen und der Vorbereitung eines Insolvenzantrags. Auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit werden die möglichen Handlungsoptionen und die damit verbundenen rechtlichen Folgen eingeordnet.

Geschäftsführerhaftung und Zahlungen nach Insolvenzreife

Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gelten für Geschäftsleiter besondere Anforderungen an weitere Zahlungen. § 15b InsO begrenzt Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife und kann bei Pflichtverletzungen Erstattungs- oder Ersatzansprüche auslösen. Die Kanzlei berät zu Geschäftsführerhaftung, zur Zulässigkeit einzelner Zahlungen und zur Abwehr von Ansprüchen, die ein Insolvenzverwalter wegen Zahlungen nach Insolvenzreife geltend macht. Bei Altfällen kann daneben die frühere Rechtslage, insbesondere § 64 GmbHG a. F., von Bedeutung sein.

Ansprüche des Insolvenzverwalters und Anspruchsabwehr

Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens werden häufig mögliche Ansprüche gegen Geschäftsführer, Gesellschafter, Vertragspartner oder Zahlungsempfänger geprüft. Die Kanzlei unterstützt bei der rechtlichen Prüfung solcher Forderungen und bei deren außergerichtlicher und gerichtlicher Abwehr. Dazu gehören insbesondere Ansprüche wegen verbotener Zahlungen, Rückforderungsansprüche und weitere insolvenzrechtliche Haftungstatbestände.

Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO

Nach §§ 129 ff. InsO kann ein Insolvenzverwalter Rechtshandlungen aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung unter bestimmten Voraussetzungen anfechten und die Rückgewähr des Erlangten verlangen. Die Prüfung hängt unter anderem von Art und Zeitpunkt der Leistung, einer möglichen Gläubigerbenachteiligung und dem Kenntnisstand der Beteiligten ab. Die Kanzlei prüft geltend gemachte Insolvenzanfechtungsansprüche und unterstützt bei deren Abwehr.

Kongruente und inkongruente Deckung

Bei Zahlungen oder Sicherheiten an Gläubiger ist insbesondere zwischen kongruenter Deckung (§ 130 InsO) und inkongruenter Deckung (§ 131 InsO) zu unterscheiden. Eine inkongruente Deckung liegt vereinfacht vor, wenn ein Gläubiger eine Sicherung oder Befriedigung erhält, die er nicht, nicht in dieser Art oder nicht zu diesem Zeitpunkt beanspruchen konnte. Ob eine Zahlung oder Sicherung anfechtbar ist, bedarf stets einer Prüfung der konkreten Voraussetzungen und des maßgeblichen Zeitraums.

Vorsätzliche Benachteiligung und unentgeltliche Leistungen

Weitere wichtige Anfechtungstatbestände sind die vorsätzliche Benachteiligung nach § 133 InsO und unentgeltliche Leistungen nach § 134 InsO. Gerade bei länger zurückliegenden Zahlungen, Vermögensübertragungen, Leistungen an nahestehende Personen oder unentgeltlichen Zuwendungen können sich komplexe Fragen zu den subjektiven Voraussetzungen und den Anfechtungszeiträumen stellen. Die Beratung umfasst sowohl die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen als auch die Entwicklung einer Verteidigungsstrategie.