Beim Unternehmenskauf kommen grundsätzlich unterschiedliche Gestaltungsformen in Betracht. Neben dem Share Deal, bei dem Anteile an einer Gesellschaft übertragen werden, spielt in der Praxis insbesondere der Asset Deal eine große Rolle. Beim Asset Deal werden einzelne Vermögensgegenstände, Verträge, Forderungen, Arbeitsverhältnisse und sonstige Rechtspositionen eines Unternehmens auf den Erwerber übertragen. Gerade bei der Übernahme eines laufenden Geschäftsbetriebs ist dies eine der häufigsten Formen, um ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil aus der bisherigen Struktur herauszulösen und in eine neue gesellschaftsrechtliche Hülle zu überführen.
Asset Deal und Share Deal – unterschiedliche rechtliche Ausgangslagen
Beim Share Deal bleibt der Rechtsträger selbst bestehen; übertragen werden die Gesellschaftsanteile. Dadurch bleiben Verträge und Rechtsbeziehungen grundsätzlich bei derselben Gesellschaft. Beim Asset Deal ist die Situation anders: Die einzelnen Vermögenswerte und Rechtspositionen müssen rechtlich auf den Erwerber überführt werden. Das macht eine sorgfältige Bestandsaufnahme und eine präzise Gestaltung des Unternehmenskaufvertrags erforderlich.
Übertragung von Vermögenswerten, Forderungen und Verträgen
Beim Asset Deal sollte genau festgelegt werden, welche Vermögensgegenstände, Forderungen, Rechte und sonstigen Positionen übertragen werden. Dazu können etwa Inventar, Maschinen, Fahrzeuge, Domains, Marken, Kundenstämme, offene Forderungen oder sonstige immaterielle Werte gehören. Besonders wichtig ist außerdem die Behandlung laufender Vertragsverhältnisse. Mietverträge, Leasingverträge, Softwareverträge oder Kundenverträge gehen regelmäßig nicht automatisch auf den Erwerber über. Häufig ist die Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners erforderlich. Diese Zustimmung sollte daher möglichst bereits vor Abschluss beziehungsweise Vollzug des Unternehmenskaufvertrags vorbereitet und eingeholt werden.
Laufender Geschäftsbetrieb und wirtschaftliche Abgrenzung
Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Abgrenzung eines laufenden Geschäftsbetriebs. Es muss geregelt werden, wem Einnahmen und Ausgaben wirtschaftlich zuzurechnen sind, welche Partei noch bestehende Aufträge abarbeitet und wie mit Aufträgen umgegangen wird, die vor dem Übergang begonnen, aber erst danach vollständig erbracht werden. Auch bei Forderungen ist zu klären, ob sie beim Verkäufer verbleiben oder auf den Käufer übergehen und wie mit bereits teilweise erbrachten Leistungen verfahren wird. Gerade bei einem fließenden Übergang kann eine klare Stichtagsregelung entscheidend sein.
Arbeitnehmer und Betriebsübergang
Bei der Übernahme eines Betriebs oder Betriebsteils ist § 613a BGB von besonderer Bedeutung. Liegt ein Betriebsübergang vor, gehen die bestehenden Arbeitsverhältnisse grundsätzlich mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über. Verkäufer und Erwerber müssen zudem die gesetzlichen Informationspflichten gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern beachten. Fehler bei der Unterrichtung können erhebliche rechtliche Folgen haben, insbesondere weil die Widerspruchsfrist der Arbeitnehmer dann möglicherweise nicht zu laufen beginnt.
Erwerberkonzept und Personalstruktur
In bestimmten Konstellationen kann auch ein Erwerberkonzept eine Rolle spielen. Ein solches Konzept beschreibt, wie der Erwerber den Betrieb nach der Übernahme organisatorisch, wirtschaftlich und personell fortführen will. Es kann insbesondere im Zusammenhang mit Restrukturierungen und der künftigen Personalstruktur von Bedeutung sein. Die arbeitsrechtliche Umsetzung muss dabei sorgfältig vorbereitet werden; eine bloße Auswahl einzelner Arbeitnehmer außerhalb der gesetzlichen Vorgaben ist nicht möglich.
Haftung und Altverbindlichkeiten
Ein Unternehmenskaufvertrag sollte eindeutig regeln, welche Risiken und Verbindlichkeiten der Erwerber übernimmt und welche beim Verkäufer verbleiben. Dazu gehören insbesondere Haftungsfragen aus Altaufträgen, Gewährleistungsrisiken, offene Forderungen und Verbindlichkeiten sowie mögliche Ansprüche Dritter. Auch die Abgrenzung zwischen alten und neuen Aufträgen sollte ausdrücklich geregelt werden, damit später nicht streitig wird, welche Partei für Leistungserbringung, Nachbesserung oder Haftung zuständig ist.
Der Unternehmenskaufvertrag muss individuell passen
Standardverträge reichen bei einem Unternehmenskauf häufig nicht aus. Struktur, Branche, Mitarbeiterzahl, bestehende Vertragsbeziehungen, offene Aufträge und die wirtschaftlichen Ziele der Parteien können sich erheblich unterscheiden. Der Kaufvertrag sollte deshalb individuell auf die konkrete Transaktion zugeschnitten werden und insbesondere den Kaufgegenstand, den wirtschaftlichen Stichtag, Zahlungsmodalitäten, Haftung, Garantien, Vertragsübernahmen, Arbeitnehmerfragen und die praktische Übergabe des Geschäftsbetriebs klar regeln.
Auch die Integration ist Teil der Transaktion
Mit dem rechtlichen Vollzug endet ein Unternehmenskauf nicht. Wirtschaftlich müssen neue Mitarbeiter, IT-Systeme, Prozesse, Kundenbeziehungen und interne Abläufe in die Struktur des Erwerbers integriert werden. Gerade bei kleineren und mittelständischen Unternehmen können rechtliche und wirtschaftliche Fragen dabei eng miteinander verbunden sein. Die Kanzlei verbindet deshalb die rechtliche Begleitung der Unternehmensübertragung mit einem wirtschaftlichen Blick auf die praktische Umsetzung der Transaktion.